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Satzung

des Vereins "Sozialdienst Olching e.V."

in der Fassung vom 5. Mai 2010

 

    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
    § 2 Zweck des Vereins
    § 3 Gemeinnützigkeit
    § 4 Begründung der
    Mitgliedschaft
    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
    § 6 Mitgliedsbeitrag
    § 7 Finanzmittel
    § 8 Organe des Vereins
    § 9 Mitgliederversammlung
    § 10 Der Vorstand
    § 11 Protokollieren der Beschlüsse
    § 12 Beirat
    § 13 Auflösung des Vereins
    § 14 Liquidation
    § 15 Anfall des Vereinsvermögens
    § 16 Schlussvorschriften

Präambel

Der Verein wurde am 3. Dezember 1969 gegründet.
Die männliche Form der Bezeichnung schließt aus Vereinfachungsgründen auch die weibliche ein.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen

    "Sozialdienst Olching e.V.",
     
    Verein für Kranken- und Altenbetreuung, Pflegeleistungen, Familien-, Jugend- und Kinderhilfe.

    2. Er hat seinen Sitz in Olching und ist in das Vereinsregister eingetragen.
    3.
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins sind Wohlfahrtspflege und mildtätige Zwecke, insbesondere Einrichtungen zu schaffen, auszustatten, zu erhalten und zu fördern, die
     
        • die Pflege und Betreuung kranker oder gebrechlicher Menschen übernehmen,
        • Alten-, Familien-, Jugend- und Kinderhilfe gewähren,
        • Kinderbetreuung betreiben, insbesondere Kindergärten und sonstige Einrichtungen der Kinderbetreuung
        • Kurse und Lehrgänge zur fachlichen, methodischen und praktischen Arbeit durchführen,
        • weitere wohlfahrtspflegerische Aufgaben nach Maßgabe der personellen und materiellen Möglichkeiten wahrnehmen und fördern.
           
  2. Der Verein führt seine Betreuungsmaßnahmen und die entsprechende Verwaltungsarbeit durch angestellte Fachkräfte und andere geeignete Personen durch. Die Dienste des Vereins werden gegen Entgelt gemäß einer vom Vorstand zu beschließenden Entgelt-Ordnung zur Verfügung gestellt, soweit nicht gesetzliche oder allgemein anerkannte Vergütungsordnungen gelten.
     
  3. Leistungen können nur entsprechend der wirtschaftlichen und tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Vereins gewährt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
     
  2. Er ist selbstlos tätig, überparteilich und überkonfessionell. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Dies gilt nicht für die Vergütung von Mitgliedern, die beim Verein angestellt sind.
     
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Begründung der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, auch Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit, wenn sie die Zwecke des Vereins fördern. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.
     
  2. Personen, die sich um den Verein und die Erfüllung seiner Aufgaben besonders verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder des Vereins und sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch
     
    • a) Tod einer natürlichen Person,
    • b) Auflösung oder Insolvenz einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung,
    • c) Austrittserklärung, die schriftlich zu Händen des Vorstands zu richten ist. Der Austritt wird zum Jahresende wirksam.
       
  2. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag zwei Jahre im Rückstand geblieben ist oder wenn es schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich am 1. April zu entrichten.

§ 7 Finanzmittel

  1. Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist ordnungsgemäß Buch zu führen.
     
  2. Die dem Verein zufließenden Mittel werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Sollte ein Überschuss erzielt werden, sind davon Rücklagen zu bilden. Diese sind ebenfalls nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Hierzu gehören auch die Bestreitung der organisatorischen und verwaltungstechnischen Ausgaben sowie alle Aufwendungen, die der Aktivierung und Erhaltung der ständigen Einsatzbereitschaft des Vereins dienen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
     
    • Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
       
      • Beschluss und Änderung der Satzung,
      • Wahl und Entlastung des Vorstands,
      • Wahl von zwei Kassenprüfern,
      • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
         
  2. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt spätestens zwei (2) Wochen vorher durch Benachrichtigung der Mitglieder in Textform (zum Beispiel durch Brief, Telefax, E-Mail) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Nach Entscheidung des Vorstandes kann die Einberufung auch durch Veröffentlichung in den "Mitteilungen aus der Gemeinde Olching" erfolgen. Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden, sie müssen jedoch spätestens sechs (6) Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingehen. Über diese Anträge kann unabhängig von deren Bekanntgabe in der Einladung mit der einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten durch Handaufheben entschieden werden.
     
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, vorausgesetzt, die Einberufung erfolgt satzungsgemäß.
     
  4. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und Personenvereinigungen werden durch einen von ihnen jeweils schriftlich benannten Bevollmächtigten vertreten. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter auf dessen Verlangen im Original vorzulegen. Die Vertretung natürlicher Personen ist nicht zulässig.
     
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch der zweite Vorsitzende verhindert, so leitet der Schatzmeister, bei dessen Verhinderung der Schriftführer die Mitgliederversammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
     
  6. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
     
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet jeweils mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 1 Buchstaben a) und d) bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
     
  8. Die Wahlen des Vorstands und der Kassenprüfer erfolgen in offener Abstimmung, soweit nicht mindestens 10% der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet über den Wahlausgang.
     
  9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen.
     
  10. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
     
      • dem ersten Vorsitzenden,
      • dem zweiten Vorsitzenden,
      • dem Schatzmeister,
      • dem Schriftführer,
         
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzende Rechtsgeschäfte nur vornehmen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist oder wenn ihm bestimmte Aufgaben vom 1. Vorsitzenden übertragen worden sind.
     
  3. Der Vorstand kann zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben oder einzelner Bereiche, insbesondere zur Abwicklung der laufenden Geschäfte, einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen teil, hat jedoch kein Stimmrecht.

    Der Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands eigenverantwortlich aus. Er berichtet dem Vorstand regelmäßig über den Gang der Geschäfte. Die Einstellung des sonstigen Personals gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung durch den Geschäftsführer bedarf der Zustimmung des Vorstands. Der Geschäftsführer ist im Rahmen seines Aufgabenbereiches gegenüber dem Personal weisungsbefugt. Den näheren Kompetenzrahmen und die Rechtsstellung des Geschäftsführers legt der Vorstand in einer Geschäftsordnung oder im Arbeitsvertrag fest. Dabei kann er den Geschäftsführer auch mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins beauftragen. Der Vorstand bestellt im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer die Leiter der Fachabteilungen, die die Fachabteilungen fachlich eigenverantwortlich leiten.
     
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf einer Wahlperiode aus, berufen die übrigen Mitglieder des Vorstands einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Falls der erste oder der zweite Vorsitzende ausscheiden, hat bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl stattzufinden. Falls der erste und der zweite Vorsitzende ausscheiden, ist innerhalb von einem Monat vom Vorstand eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder einzuberufen. Die Amtszeit der nachgewählten Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit des verbliebenen Vorstands.
     
  5. Die Vereinigung von zwei Vorstandsfunktionen in einer Person ist nicht zulässig. Angestellte des Vereins können nicht dem Vorstand angehören. Vorstand kann nur sein, wer auch Mitglied des Vereins ist.
     
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet in Sitzungen. Die Sitzungen des Vorstands werden von dem ersten Vorsitzenden geleitet ("Sitzungsleiter"), im Falle dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Sitzungen des Vorstands werden nach Bedarf einberufen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, darunter des ersten Vorsitzenden oder des zweiten Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
     
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus rechtlichen, formalen oder redaktionellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die erste Mitgliederversammlung nach Durchführung der Satzungsänderung ist von der Satzungsänderung zu unterrichten.

§ 11 Protokollieren der Beschlüsse

Der Ablauf, die Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und von dem Sitzungsleiter oder Versammlungsleiter und von dem Schriftführer oder bei dessen Abwesenheit von der Person, die das Protokoll erstellt hat, zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Protokolle der Mitgliederversammlungen bei der Geschäftsstelle des Vereins einzusehen und Auszüge zu machen.

§ 12 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Die Berufung erfolgt entsprechend der Amtsdauer des gewählten Vorstandes.
     
  2. Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion. Er fördert die Arbeit des Vereins und unterstützt den Vorstand in Personalfragen, bei der Öffentlichkeitsarbeit und hinsichtlich Finanzierungsmöglichkeiten.
     
  3. Der Beirat wird vom Vorstand bei Bedarf einberufen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

§ 14 Liquidation

Die Liquidation obliegt dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Ihr Aufgabenbereich bestimmt sich nach § 49 Abs. 1 BGB.

§ 15 Anfall des Vereinsvermögens

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Olching, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
     
  2. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der satzungsgemäßen Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16 Schlussvorschriften

In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet der Vorstand.

 

© 2011 Sozialdienst Olching